Allgemeine Geschäftsbedingungen der „Martin Haug GmbH“, nachstehend vereinfacht MH genannt.
1. Allgemein
MH legt ihren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner ihre Bedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen widerspricht MH hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn MH ihnen nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/ Leistung vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsabschluß, Vertragsinhalt
2.1. Allgemein
2.1.1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von MH oder mit Auslieferung der vereinbarten Leistung zustande.
2.1.2. Die Angebote von MH erfolgen freibleibend. Der Besteller ist an sein Angebot vier Wochen, beginnend mit dem Eingang bei MH, gebunden.
2.1.3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluß sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.
2.2. Programme, Nutzungsumfang
2.2.1. Auf Wunsch des Vertragspartners ist MH bereit, bei der Erarbeitung eines Pflichtenhefts mitzuwirken. MH wird den Vertragspartner schriftlich informieren, ab wann aus der Sicht von MH Beratungsgespräche/ Verkaufsgespräche nicht mehr vorliegen, vielmehr jede weitere Erörterung bereits vergütungspflichtige Beratungsleistung zur Erstellung eines Pflichtenhefts aus der Sicht von MH ist.
2.2.2. MH weist ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften für geschützte Software gelten. MH nimmt diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.
2.2.3. Soweit nichts abweichendes vereinbart wird, räumt MH ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, das nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragbar ist.
2.2.4. Der Vertragspartner hat das Recht, eine einzige Kopie des Programms für Archivzwecke und Absicherung der Betriebsfähigkeit zu erstellen. Dieses Recht entfällt, wenn MH eine solche Kopie zur Verfügung stellt. Dasselbe gilt bei Überlassung geänderter Programmversionen im Rahmen eines getrennten Wartungsvertrages.
2.2.5. Der Vertragspartner hat keine weiteren Nutzungsrechte, insbesondere kein Recht, das Programm in einer über seinen Betrieb hinausgehenden Netz- oder Modemanwendung zu nutzen oder Kopien des Programmpakets in anderer als hier zugelassener Weise zu erstellen oder das Programm Dritten bei gleichzeitiger eigener Weiterbenutzung zu überlassen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MH. In diesem Fall sind die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf den Dritten zu übertragen. Dem Vertragspartner wird daher nur das nicht ausschließliche und mit der vorliegenden Einschränkung übertragene Nutzungsrecht überlassen.
2.2.6. MH verpflichtet sich, dem Anwender eine Bedienungsanleitung zu überlassen. Kopien dürfen hiervon nur mit Einverständnis von MH gefertigt werden.
2.2.7. Liefert MH Programme anderer Softwarehäuser, denen eigene Bedingungen zugrunde liegen, gelten diese auch im Verhältnis zu MH.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Eislingen ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger nur aufgrund besonderer Vereinbarung abzuschließender Versicherung sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3.2. Die Zahlung hat in „Euro“ frei Eislingen ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.
3.3. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn MH eine höhere oder der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.3.4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
3.5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
3.5.1. der Vertragspartner, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt;
3.5.2. der Vertragspartner, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3.6. Der Vertragspartner darf gegen die Forderung von MH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn die Ansprüche des Vertragspartners auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.7. Der Kfz-Kostenanteil bei Durchführung von Reparaturen lehnt sich an die jeweils gültige Preisliste von MH an.
4. Lieferfristen
4.1. Kauf beweglicher Sachen
4.1.1. Lieferzeitangaben sind stets unverbindlich und freibleibend. Sie werden nach bestem Ermessen, vorbehaltlich insbesondere rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten abgegeben. Lieferfristen beginnen nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung.
4.1.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesendet wurde.
4.1.3. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wird MH an der Einhaltung ihrer Vertragsverpflichtung durch den Eintritt nicht vorhersehbarer oder von MH nicht zu vertretender Umstände gehindert (zb. Streik, Aussperrung, marktbedingte Materialmängel, Aus- und Einfuhrsperre, Feuer, technische Betriebsstörungen, Personalmangel, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmittel etc., einerlei ob bei MH oder ihren Unterlieferanten, so ist MH berechtigt, fällige Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von MH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen sollten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Vertragspartner baldmöglichst mitgeteilt.
4.1.4. Für den Fall des Verzuges werden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ersatzansprüche wegen eines Verzögerungsschadens aus vorhersehbare Schäden beschränkt. Darüber hinaus sind diese Ansprüche der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10%, im Fall eines Verzögerungsschadens auf höchstens 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Lieferung für jede vollendete Woche des Verzugs, letzteres gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.1.5. Ist der Besteller Kaufmann, wird die Haftung auf Schadensersatz oder einen Verzögerungsschaden für den Fall des Verzugs im Falle einfacher Fahrlässigkeit auch für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4.2. Reparatur Service
4.2.1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann verändert sich entsprechend angemessen ein genannter Fertigstellungstermin.
4.2.2. MH gerät nicht in Verzug, wenn sie den Fertigstellungstermin infolge der in Ziffer 4.1.3 genannten Gründe nicht einhalten kann. MH ist jedoch verpflichtet, den Vertragspartner über Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
5. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht
5.1. Kauf beweglicher Sachen
5.1.1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit verlassen unseres Hauses auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Besteller eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, MH hat die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen ist MH in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Bestellers im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.
5.1.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf Mängel – auch im Fall von Weiterveräußerung – zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen.
5.1.3. Auf Verlangen von MH ist der Besteller verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme und Funktionsprotokolls mitzuwirken.
5.2. Programme
5.2.1. Programme auf geeignetem Datenträger, Bedienungsanleitung, Benutzungshandbücher und Programmdokumentationen werden im Fall eines Verlusts auf dem Transport nach Verlassen von MH gegen Ersatz der Material- und Transportkosten erneut zur Verfügung gestellt.
5.2.2. Ein Testprogramm wird nur nach gesonderter Vereinbarung erstellt.
5.2.3. Der Vertragspartner ist gehalten, Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.3. Reparaturservice
5.3.1. Erkennbare Mängel hat der Besteller bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich, längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich zu rügen.
6. Sachmängel
Kauf und Reparatur:
6.1 Für Sachmängel haftet MH wie folgt:
6.1.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.1.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.
6.1.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.1.3 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
6.1.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.1.5 MH ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.1.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.1.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.1.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.1.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen MH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen MH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
6.1.10.Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6.2 Programme:
6.2.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln an der Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.2.2 Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
6.2.3 Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen, bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen, für vom Besteller oder einem Dritten über eine von MH dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
6.2.4 Weist die Software einen Sachmangel auf, ist MH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. MH steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu.
6.2.5 Sofern MH keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:
MH wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei MH vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat MH dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt MH dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass MH diese durch mangelfreie ersetzt.Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von MH beim Besteller oder bei MH. Wählt MH die Beseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat MH die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
6.2.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Artikel XI GL – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.2.7 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6.2.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel XI GL. Weitergehende oder andere als die in dieser Nummer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für zeitlich befristet überlassene Software gelten anstelle von Artikel VIII nur die Buchstaben b, c, d, e, f und i des Absatzes 1 entsprechend. Buchstabe g gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung tritt.
7. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
7.1. Weitere Ansprüche des Vertragspartners als in diesen Bedingungen geregelt – gleich aus welchen Rechtsgründen – insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst eingetreten sind, werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder außervertraglicher Haftung, es sei denn dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehandelt wird.
7.2. MH haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.3. Dies gilt auch für Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, egal ob durch MH oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
7.4. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
7.5. Der Haftungsausschluss gilt auch bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, abzusichern.
7.6. In allen Fällen wird die Haftung auf den für MH bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden beschränkt.
7.7. Sofern MH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von MH für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. MH ist bereit, dem Vertragspartner auf Verlangen Einblick in ihre Police zu gewähren.
8. Eigentumsvorbehalt, Kauf beweglicher Sachen
8.1. MH behält sich in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Liefervertrag vor.
8.2. Darüber hinaus behält MH sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderung aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenständeunentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
8.3. Verpfändung der Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist MH unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendigen Unter- lagen zu benachrichtigen.
8.4. Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit MH die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an MH ab.
8.5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, MH über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
8.6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in die laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
8.7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen MHs um mehr als 20%, so ist MH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit nach ihrer billigem Ermessen unterliegender Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
8.8. MH ist zur Rücknahme ihrer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem.
8.9. wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch MH gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
9. Sicherung der Rechte an Programmen
9.1. Der Vertragspartner anerkennt seine Verpflichtung, das Programm oder Teile desselben weder zu kopieren, noch zu disassemblieren zu lassen, es sei denn nach diesen Bestimmungen oder getrennter Vereinbarung ist dies gestattet. Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, das Programm gesichert aufzubewahren, so dass ein Zugang und insbesondere das Kopieren durch Dritte verhindert wird.
9.2. Alle Rechte an Programmen einschließlich aller vom Vertragspartner hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien der maschinenlesbaren Programme, auch wenn sie bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurden, bleiben – unbeschadet des Eigentums des Kunden an Aufzeichnungsträgern – bei MH. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen diesen Kopien den MH Copyright-Vermerk anzubringen. Der Vertragspartner verpflichtet sich,Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art Dritten nicht zuggängig zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Vertragspartners und MH sowie andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Programme für den Kunden bei diesem aufhalten. Vor jeder Überlassung von Aufzeichnungsträgern an Dritte hat der Vertragspartner auf diesem enthalt- eines Programmmaterial zu löschen, es sei denn, es handelt sich um eine nach diesen Bestimmungen oder aufgrund gesonderter Vereinbarung um eine genehmigte Überlassung an Dritte.
10. Reparaturservice, Pfandrecht
10.1. Wegen der Forderungen von MH aus dem Auftrag vereinbart der Vertragspartner mit MH ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an allen aufgrund des Auftrages in den Besitz von MH gelangten Gegenständen.
10.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Lieferungen und Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.
10.3. Macht MH von dem Recht zum Pfandverkauf der in den Besitz MHs gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt MH bekannte Anschrift des Vertragspartners.
10.4. Soweit eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich MH das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung vor.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand
11.1. Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der vereinheitlichten Kaufrechte (EAG, EKG, UNKaufR) zugrunde.
11.2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Göppingen.
11.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Göppingen.
Kontakt: